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Der Schulzwang wird fallen wie die Berliner Mauer
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Wir dokumentieren nachstehend das medizinisch-psychologische Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Nürnberg. Farblich abgesetzt einige Kommentare unseres Netzwerks, die uns von Experten zugeleitet wurden und den zweifelhaften Wert dieses Gutachtens aufzeigen. Im Anschluß daran nimmt ein namhafter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie dazu Stellung, der aufgrund seiner beruflichen Position hier namentlich nicht genannt werden möchte, unserem Netzwerk aber persönlich bekannt ist
Die Redaktion

 

Kinder- u. Jugendpsychiatrische Gutachten zum Vollzug des SGB VIII gemäß § 35 a, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 für Busekros Melissa. *23.04.1991, Schallershofer Str. 72a, 91056 Erlangen, die am 30.01.2007 in unserer Klinik vorgestellt worden war.

I. BEFUND: (nach dem internationalen Klassifikationsdiagnosesystem ICD 10 der WHO)

Vorstellungsanlass:
Melissa B. war zum 28.02.2005 durch die Schulleitung des Christian-Ernst-Gymnasiums in Erlangen von Amts wegen vom Schulbesuch abgemeldet worden, da sie seit September 2004 (J) die Schule nur noch sehr selektiv besuchte, nachdem sie das Klassenziel der 7. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2003/2004 nicht erreicht hatte und in die 7. Jahrgangsstufe zurückversetzt worden war.
Selbst nach der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Schulabmeldung durch den Bayerischen VGH vom 18.12.2005 und nach Zuordnung zur zuständigen Sprengelschule weigerte sich M. die Schule zu besuchen. Der Vater von Melissa und Melissa selbst sahen sich als die Opfer von Missverständnissen und Verleumdungen durch die Schule und das Jugendamt. M. berichtete, dass es ihr in der Schule "sehr schlecht gegangen " sei und sie habe die Schulsituation nicht ausgehalten.
Sie berichtete weiter, dass sie sich eine Vielzahl von schulischen Aktivitäten organisiert habe, aber keine Details preisgeben wolle. Die Mutter berichtete in einem Telefongespräch, dass sie mit der Schulsituation unzufrieden gewesen war. Sie hatte in der 7. Klasse zwar versucht den Unterrichtsstoff nachzubereiten, war aber mit der Fülle des Stoffes überfordert.
Der Vater berichtete in einem Telefonat am Nachmittag des 30.01.2006, dass er sicher sei, dass M. im Sommer 2008 mit Ihrem Studium beginnen würde, da sie sämtlichen Stoff nachgelernt habe. Er selbst lehnt eine reguläre Beschulung weiterhin ab. Der Vater berichtet weiter, dass er die Wiederaufnahme von M. in ihrer alten Klasse am CEG verlangen würde. Der Vater sieht sich als Opfer von staatlicher Willkür und wird sich gegen eine reguläre Beschulung von M. wehren. Eine Beschulung in der an die KJP Erlangen angegliederte Schule für Kranke könne er sich nur sehr schwer vorstellen. Über die seelische Befindlichkeit von M. kann der Vater sich nicht äußern und sieht keinerlei Gefährdung der seelischen Entwicklung.

Psychopathologischer Befund:
Im Erstkontakt war M. wach, orientiert, ruhig, etwas eingeschüchtert. M. gibt sich affektiv unbeteiligt, der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig. Denken und Wahrnehmung sind nicht grob gestört. M. wirkt im Kontakt aber unnahbar, beschwichtigend, ihre Kooperationsbereitschaft erschien nicht echt. Die Stimmung war depressiv ausgelenkt, die affektive Schwingungsfähigkeit war deutlich reduziert. Insgesamt wirkte M. sehr unglücklich, wie in einer Sackgasse.

Dass Melissa selbst nach der unter Gewaltandrohung erfolgten, zwangsweisen Verbringung in die Psychiatrie  noch wach, ruhig und affektiv unbeteiligt wirkte, spricht eher für ihren gefestigte Persönlichkeit. Die depressive und unnahbare Stimmung dürfte nach dem traumatisierenden Polizeieinsatz wohl mehr als verständlich erscheinen. In der Tat musste sie unglücklich und wie in einer Sackgasse wirken. Sie konnte ja tatsächlich nicht mehr heraus aus ihrem Gefängnis, sondern wurde gegen ihren Willen von selbstherrlichen “Medizinern” gefangen gehalten und für krank erklärt. Weil Melissa selbst anderer Meinung war, erklärte man sie prompt für behandlungsuneinsichtig. (siehe unten)

1. KLINISCH PSYCHIATRISCHES SYNDROM:

1. Zusammenfassend zeigt der aktuelle klinisch-psychiatrische Befund, dass bei M. eine emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters vorliegt, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist (ICD-10: F92.0).

2. UMSCHRIEBENE ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN SCHULISCHER FERTIGKEITEN:

Keine Testung durchgeführt.

3. ANGABEN ZUM INTELLIGENZNIVEAU:

Keine Testung durchgeführt, nach erster Einschätzung: Normvariante der durchschnittlichen Intelligenz.

4. KÖRPERLICHE SYMPTOMATIK:

Keine

5. AKTUELLE ABNORME PSYCHOSOZIALE UMSTÄNDE:

Abnorme Erziehungsbedingungen
Worin sollen diese bestehen? Begründung, nähere Beweise ? Dazu wird nichts näheres ausgeführt

6. GLOBALBEURTEILUNG PSYCHOSOZIALER ANPASSUNG:

Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den Bereich der schulischen Anpassung und schulische Interessen, der Freizeitbeschäftigung und der Bewältigung von sozialen Situationen.

II. STELLUNGNAHME:

Während des Gesprächs war es gelungen, Melissa mit Ihrer Situation zu konfrontieren.
Aufgrund der massiven Schulverweigerung, der emotionalen Störung und der bisher nur unzureichenden Kooperationsbereitschaft der Eltern ist eine basale Neuorientierung in einer heilpädagogischen Einrichtung/ Wohngruppe dringend notwendig um eine Gefährdung der weiteren Entwicklung zu vermeiden.

Durch intensive Förder- und Rehabilitationsmaßnahmen (kleine Gruppengröße und intensiv-
betreutes Schulangebot) könnte es M. in diesem Rahmen gelingen die Schule abzuschließen, da sie aufgrund der Schwere der Störung und der beschriebenen Selbstwertproblematik schnell ausgegrenzt werden würde. Eine günstige weitere Entwicklung ist möglich.

Es stellt sich die Frage: Wie kann ich Förderung dringend empfehlen, wenn ich nicht getestet habe, wo Lücken sind. Womit belegt der Gutachter denn ohne Testung seine Behauptung, daß M. überhaupt den Abschluß schaffen könnte?

Melissa Busekros wurde von uns begutachtet. Bei ihr liegt eine emotionale Störung des Kindesalters, eine massive Schulphobie und ein oppositionelles Verweigerungssyndrom vor. Melissa ist krankheits- und behandlungsuneinsichtig und sieht sich als gesund und ihr Verhalten als völlig normal an. M. braucht dringend Hilfe, die ggf in einem geschlossenen Rahmen angesiedelt sein kann und der anschließenden heilpädagogischen Behandlung mit der Sicherstellung der Beschulung.

Da es den Eltern nicht weiterhin nicht möglich ist, die Gefährdung der Tochter richtig einzuschätzen und notwendige Entscheidungen über die weitere Entwicklung der Tochter oder die Art und Dauer Behandlung und der Beschulung zu treffen, sollten das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung bei Ämtern und Behörden beim Jugendamt der Stadt Erlangen liegen.

Seit wann bestimmt denn gleich der untersuchende Arzt welche Maßnahmen für das Kind getroffen werden sollen? Eine derartige Schlußfolgerung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist eine eindeutige Kompetenzüberschreitung, die dem Arzt nicht zusteht. Vielmehr wird hier der Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens laut, wo gleich im vorauseilenden Gehorsam dem Familiengericht die zu treffenden Maßnahmen mundgerecht serviert werden.

Aufgrund der erhobenen Befunde muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl gefährdet ist und auch die Voraussetzungen zur stationären Unterbringung einer heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung gegeben sind. Aufgrund der Schwere der Symptomatik kann die Bereitstellung stabiler und verlässlicher Kontakte zu Gleichaltrigen und erwachsenen Betreuern sowie der Ausbau von Melissa's sehr eingeschränkter seelischer Belastbarkeit nur in solchen Einrichtungen gesichert werden.
M. ist nicht in der Lage, ein von ihr gewünschtes, selbstbestimmtes und selbst strukturiertes Leben zu führen. Die notwendige Maßnahme ist zur Vermeidung einer erheblichen Gefährdung ihrer weiteren gesundheitlichen und seelischen Entwicklung notwendig und kann nur in einem heilpädagogischen Rahmen durchgeführt werden, da die bisherige Erfahrung zeigt, dass sie sich anderen Maßnahmen entziehen würde. M. braucht zudem eine fachkompetente kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung und Betreuung, die im ambulanten Rahmen durchgeführt werden kann.

Hier werden ambulante Maßnahmen vorgeschlagen, weiter oben dringend eine stationäre Behandlung empfohlen. Die Widersprüche sind offenkundig.

Aufgrund der festgestellten klinisch-psychiatrischen Störungen, weicht Melissa Busekros in ihrer seelischen Gesundheit bereits seit mindestens einem Jahr von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. M. hat erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß (SGB VIII) §35a, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, denn ohne künftige fachkompetente therapeutische Hilfe besteht die Gefahr, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.


Prof. Dr. J.W.     Dr. S.S.

Chefarzt           Oberarzt

 

Kommentar zum Gutachten

Das Gutachten finde ich sehr schwach, sowohl hinsichtlich der Anamneseerhebung als auch hinsichtlich der Befunderhebung. Bei der Anamneseerhebung wurden das Verhalten und die subjektive Befindlichkeit des Kindes im Hinblick auf eine „Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (F92.0)“ kaum exploriert. Auch der Psychopathologische Befund ist für ein Gutachten viel zu dürftig und kaum differenziert. Zusatzbefunde (Beschwerdechecklisten, Persönlichkeitsinventare oder computergestützte Leistungsdiagnostik) fehlen völlig. Eine „Störung des Kindesalters, massive Schulphobie und ein oppositionelles Verweigerungssyndrom“ mit „starker Selbstwertproblematik“ (an anderer Stelle: „Emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters, die mit einer massiven Schulphobie und einer starken Selbstwertproblematik verbunden ist“) kann aufgrund der dargestellten Anamnese und des Psychopathologischen Befundes nicht abgeleitet werden. Die Verwendung der diversen Diagnosen mutet unscharf und inkonsistent an. Trotz deren Dürftigkeit, wollen die Kollegen „aufgrund der erhobenen Befunde“ eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt haben. Das Kind sei in seiner emotionalen Entwicklung ein Jahr zurück. Wie gesagt: Das Gutachten versteigt sich zu einer Beurteilung, die aufgrund der erhobenen Befunde und Anamnese nicht gemacht werden kann.

Ein namhafter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie an einer deutschen Universitätsklinik, der ungenannt bleiben möchte, dem Netzwerk aber bekannt ist